PRIMO HOTELS
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag und den Veranstaltungsvertrag
Einzelbuchungen von Hotelzimmern:
Der Rücktritt ist 7 Tage vor Anreise kostenfrei möglich. Bei späteren Stornierungen beträgt die Rücktrittspauschale 90% des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung und Frühstück. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass PRIMO HOTELS kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
Veranstaltungen: Ein Rücktritt ist bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Bei einem Rücktritt bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung. Bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 90% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung. Bei einem Rücktritt unter 2 Monate bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 95% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung und bei einem späteren Rücktritt entspricht sie dem vollen vereinbarte Betrag. Der vertraglich vereinbarte Betrag für die Veranstaltung umfasst insbesondere die Überlassung von Hotelräumlichkeiten und Hotelzimmern sowie die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird das preislich niedrigste 3-Gänge-Menu des jeweilig im Zeitpunkt der Stornierung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Der Umsatzausfall der Getränke pro Person wird mit 70% der Stornierungskosten für die Speisen berechnet. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass PRIMO HOTELS kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
Catering: Der Rücktritt ist bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Bei einem Rücktritt bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 35% des vertraglich vereinbarten Preises. Bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 50% und bei einem Rücktritt unter 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Preises. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass PRIMO HOTELS kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
Gruppenbuchungen:
Hierfür gelten die Bestimmungen unter Ziffer 7.
5.4 PRIMO HOTELS hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
6.1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, PRIMO HOTELS hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
6.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetags zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit PRIMO HOTELS schriftlich vereinbart.
stellen. Danach kann das Hotel, über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr 50% des tagesaktuellen Zimmerpreises, ab 18.00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises berechnen. Dem Gast steht es frei, PRIMO HOTELS nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Gruppenbuchungen (ab 10 Zimmern):
Bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn sind die gesamten Zimmer kostenfrei stornierbar. Bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn können 20% der gebuchten Zimmer kostenfrei storniert werden. Bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn können 10% der gebuchten Zimmer und bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn 5% der gebuchten Zimmer kostenfrei storniert werden. Soweit erforderlich ist die Anzahl der stornierbaren Zimmer kaufmännisch zu runden.
7.3 Eine Erhöhung der Zimmeranzahl ist allerdings von der schriftlichen Zustimmung des Hotels abhängig.
7.4 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist PRIMO HOTELS berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
7.5 PRIMO HOTELS ist berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann.
7.6 Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer 4. eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.7 Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7.8 Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass PRIMO HOTELS einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
7.9 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels vereinbarte Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten. Das Hotel ist nur verpflichtet, die gebuchten Räumlichkeiten dem Veranstalter zu den vorab festgelegten Zeiten zur Verfügung zu stellen.
7.10 Bei Veranstaltungen, die über 1.00 Uhr morgens hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an eine Nachtkostenpauschale von € 150,00 pro Stunde abrechnen.
7.11 Eine kurzfristige Änderung der Bestuhlungsart am Veranstaltungstag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Im Fall einer kurzfristigen Änderung der Bestuhlungsart am Veranstaltungstag, abweichend von der vorherigen Absprache, behält sich PRIMO HOTELS vor, eine Umbaugebühr nach Aufwand, jedoch von mindestens € 150,00 zu erheben.
13.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Informationen über den Umgang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind in den Datenschutzbestimmungen einsehrbar.
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